Lesen Sie in der Stiftungsurkunde:

Stiftungsurkunde Anerkennung

Stiftungsurkunde Anerkennung der Gesellschaft


S a t z u n g der Stiftung der Deutschsprachigen Mykologischen Gesellschaft e. V. mit Sitz in Münster:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Deutschsprachigen Mykologischen Gesellschaft e.V.“
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Münster (Westf.)

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von wissenschaftlichen Aktivitäten auf dem Gebiet der medizinischen und veterinärmedizinischen Mykologie.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Aussetzen von Preisen (Forschungsförderungs- und Posterpreise) für herausragende Arbeiten von Wissenschaftlern auf dem Gebiet der Mykologie
  • Unterstützung von Forschungsprojekten
  • Vergabe von Stipendien
  • – Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der medizinischen und veterinärmedizinischen Mykologie
  • – Förderung des öffentlichen Bewusstseins für die Notwendigkeit der Medizinischen Mykologie

Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch den Vorstand der Stiftung nach Anhörung der DMykG.

(3) Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt bei ihrer Errichtung

100.000,00 EURO

Es besteht aus

a) Sichteinlagen auf einem Dispositionskonto bei einer vom Vorstand der Stiftung zu bestimmenden Bank

b) Festverzinslichen Wertpapieren

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

Die Stiftung hat ihre flüssigen Mittel auf den Konten einer von dem Vorstand der Stiftung zu bestimmenden Bank zu halten.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und der für den Stiftungszweck bestimmten Zuwendungen

(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(3) Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende / den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung durch die Stiftung nicht zu.

§ 5 Organ der Stiftung

(1) Die Stiftung hat einen Vorstand, der aus dem Präsidenten der Stiftung, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern, jedoch mindestens drei Beisitzern besteht.

(2) Der Präsident der Stiftung, der geschäftsführende Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Vorstand der Deutschsprachigen Mykologischen Gesellschaft berufen. Der Vorstand der DMykG ist mit maximal 2 Mitgliedern im Stiftungsvorstand vertreten, nicht jedoch in der Position des Präsidenten oder des geschäftsführenden Vorsitzenden.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im allgemeinen sechs Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit von Mitgliedern aus dem Vorstand der DMykG endet mit ihrer Vorstandstätigkeit im Vorstand der DMykG.

(4) Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet es aus anderen Gründen aus, so hat der Vorstand der Deutschsprachigen Mykologischen Gesellschaft seinen Nachfolger zu bestimmen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen.

(6) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsordnung erlassen.

(7) Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorstandes und ist diesem gegenüber für seine Tätigkeit verantwortlich.

(8) Der mit dem Geschäftsführer abzuschließende Dienstvertrag ist vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Eine angemessene Vergütung des Geschäftsführers kann vorgesehen werden.

(9) Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(10) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes und Verwaltung der Stiftung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch den Präsidenten und den geschäftsführenden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen,

b) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten und zu überwachen sowie das Stiftungsvermögen ertragreich anzulegen,

c) bei der Geschäftsführung § 4 der Satzung zu beachten,

d) über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ordnungsgemäß Buch zu führen,

e) innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Tätigkeit der Stiftung im zurückliegenden Jahr der Aufsichtsbehörde einzureichen,

f) jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Vorstand hat über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte und getroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen Niederschriften zu fertigen.

(4) Der Präsident, im Verhinderungsfall der geschäftsführende Vorsitzende, lädt zu den Sitzungen des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein; die Ladungsfrist soll mindestens 2 Wochen betragen. Eine Vorstandssitzung soll auch anberaumt werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies wünscht.

(5) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der geschäftsführende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten, im Verhinderungsfall vom geschäftsführenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beschlüsse

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(2) In besonderen Fällen können Beschlüsse auch schriftlich gemäß § 32 BGB im Umlaufverfahren gefasst werden. Sie sind gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes zugestimmt haben.

§ 8 Satzungsänderung

(1) Über die Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand. Zu der Satzungsänderung ist grundsätzlich die Zustimmung des Vorstandes der Deutschsprachigen Mykologischen Gesellschaft e.V. erforderlich.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss, Vermögensanfall

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehrerer anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 8 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Der Auflösungs- und Zusammenlegungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Deutschsprachigen Mykologischen Gesellschaft.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutschsprachige Mykologische Gesellschaft e.V. mit der Auflage, das Vermögen als unselbständige Stiftung im Sinne des Gründungsstifters einzusetzen.

(4) Die Liquidation soll durch den geschäftsführenden Vorsitzenden erfolgen.

§ 10 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 11 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 12 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

Münster, den 26.06.2005

Vorstand der Deutschsprachige Mykologische Gesellschaft e.V.

Prof. Dr. med. H. Hof, Vorsitzender
Priv. Doz. Dr. med. M. Ruhnke, Stellvertretender Vorsitzender
Prof. Dr. med. H. C. Korting, Schriftführer
Prof. Dr. med. P. Mayser, Kassenwart